Als Unternehmer sind Sie immer dazu verpflichtet Datenschutz zu betreiben, sobald Sie personenbezogene Daten elektronisch verarbeiten. Die Umsetzung von Datenschutz beginnt mit der Benennung eines Datenschutzbeauftragten, der die fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Grundsätzlich gibt es zunächst drei Kriterien, die Sie prüfen müssen. Das bedeutet ein Datenschutzbeauftragter muss benannt werden, wenn Sie …
- personenbezogene Daten elektronisch verarbeiten, d. h. erheben, speichern, verändern, nutzen, übermitteln, sperren oder löschen,
- die personenbezogenen Daten automatisiert verarbeiten, d. h. das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von personenbezogenen Daten unter dem Einsatz von elektronischen Medien/ Datenverarbeitungsanlagen (§ 3 Abs.2 S.1 Bundesdatenschutzgesetz), wie z. B. Computer, Mobilfunkgeräte, Tablets oder Videoanlagen mit Aufzeichnungen,
- in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung der personenbezogenen Daten beschäftigt sind bzw. Zugriff darauf haben.
Neben diesen drei Kriterien gibt es weitere Aspekte, die geprüft werden müssen. Unter anderem entfällt die Grenze zum Beispiel, wenn…
- ein Risiko vermutet wird, welches eine sofortige Bestellung erforderlich macht,
- bestimmte elektronische Verfahren genutzt werden, die einer Vorkontrolle bedürfen,
- personenbezogene Daten geschäftlich zur Weitergabe an Dritte verarbeitet werden oder
- bei voller Automatisierung der Erhebungen für Statistiken und Forschungszwecke.
Die Pflicht zum Datenschutz ist allgegenwärtig und bedarf besonderer Sorgfalt. Wir unterstützen Sie gern mit unserer bis zu 80% geförderten Beratung. Informieren Sie sich bei einem kostenlosen Erstgespräch über Ihre Möglichkeiten.